Änderung in der Gewerbeabfallverordnung ab 01.01.2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 01.01.2019 tritt die letzte Stufe der GewAbfV in Kraft, das bedeutet, für Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung von

Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfällen .

Für die Abfallart Holz sind neben den Bestimmungen der GewAbfV weiterhin die Anforderungen der Altholzverordnung (AltholzV) zu beachten.

Für Bau- und Abbruchabfälle gilt eine Getrennthaltungspflicht für Glas, Kunststoff, Metalle (einschließlich Legierungen), Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik.

Die Einhaltung der Getrennthaltung bei gewerblichen Siedlungsabfällen und bei Bau- und Abbruchabfällen sind umfangreich zu dokumentieren.
Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle haben ab 2019, technische vorgegebene Anforderungen an eine Sortierung der Abfälle zu erfüllen.Das bedeutet, unvermeidbare Gemische von gewerblichen Siedlungsabfälle unterliegen einer nachgeschalteten Sortierpflicht und sind daher einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

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